Statute Text

1Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mitwirken.

2Er erlässt unter Vorbehalt von Absatz 1 die Einführungsvorschriften zu Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen in Form der Verordnung. Er kann diese Befugnis im Einzelfall dem Regierungsrat übertragen.

3Zum Gegenstand eines nicht erfüllten Auftrags oder Planungsbeschlusses kann der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative ergreifen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. *

Noch kein Inhalt verfügbar.