Statute Text
1Das Volk kann den Kantonsrat oder den Regierungsrat jederzeit abberufen.
2Die Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates findet statt, wenn für ein solches Begehren innert sechs Monaten 6000 Unterschriften gesammelt werden. Die Volksabstimmung ist spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriften durchzuführen.
3Stimmt das Volk dem Abberufungsbegehren zu, so finden innerhalb von vier Monaten Neuwahlen statt.
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