Statute Text
1Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung im Gesetz durch Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertragen.
2Das Weisungsrecht des Regierungsrates gegenüber allen Verwaltungsorganen bleibt vorbehalten; ausgenommen sind insbesondere Rechtsprechungstätigkeiten von Verwaltungsbehörden sowie die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft.
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