Statute Text
1Der Kantonsrat erlässt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die kantonalen Gesetze.
2Für ausführende Bestimmungen kann er Dekrete erlassen, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen nicht der Volksabstimmung.
3Er bereitet die Vorlagen zuhanden der Volksabstimmung vor.
4Er genehmigt oder kündigt internationale und interkantonale Verträge, soweit sie nicht in die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen.
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