Statute Text

1Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.

2Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Kantonsrat, vom Regierungsrat und von den Rechtspflegebehörden nicht angewendet werden.

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