Statute Text
1Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung nicht übereinstimmen, innert dreier Jahre seit Vollzugsbeginn dieser Verfassung an.
2Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus triftigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.
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