Statute Text

1Ist die Durchführung einem Verfassungsrat übertragen worden, wählen die Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates.

2Der Verfassungsrat besteht aus 180 Mitgliedern.

3Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für den Kantonsrat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet.

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