Statute Text
1Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachsuchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.
2Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig.
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