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Statute Text
Fedlex ↗

1Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

2Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:

1.
in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2.
in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.

3Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.

4

Uebersicht

Art. 85a SchKG — Art. 85a SchKG