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Statute Text
Fedlex ↗
1Der Schuldner und jeder Gläubiger können den Entscheid mit Beschwerde nach der ZPO anfechten.
2Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vorzuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.
3Eine vom Nachlassgericht bewilligte Notstundung besitzt Wirksamkeit bis zum endgültigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz.
Uebersicht
Art. 340 SchKG — Art. 340 SchKG