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Statute Text
Fedlex ↗
Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
Uebersicht
Art. 244 SchKG — Art. 244 SchKG