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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.

2Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.

3Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.

Uebersicht

Art. 132a SchKG — Art. 132a SchKG