Statute Text
1Der Abstimmung an der Urne unterliegen:
a. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss über die Gesamtrevision; b. das Standesinitiativrecht des Kantons nach Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung [2] , wenn es durch ein Volksbegehren verlangt wird und ihm der Kantonsrat nicht zustimmt; c. die rechtsgültig zu Stande gekommenen Volksbegehren betreffend Gesetze und Finanzbeschlüsse, sofern der Kantonsrat den Volksbegehren nicht zustimmt oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.
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