Statute Text
1Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszurichten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen.
2Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirksame Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfahren werden durch den Kantonsrat bestimmt.
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