Statute Text

1Kanton und Gemeinden haben das erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen.

2Sie fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes, des Kulturgüterschutzes und der Denkmalpflege.

3Sie treffen oder fördern insbesondere Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung der Wälder sowie zum Schutze der Berg-, Tier- und Pflanzenwelt.

Noch kein Inhalt verfügbar.