Statute Text

1In den Schranken des Bundesrechtes und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetzgebung sind insbesondere gewährleistet:

a. die Bekenntnis- und Kultusfreiheit; b. die Meinungsfreiheit; c. die Pressefreiheit; d. die Vereins- und Versammlungsfreiheit; e. die Niederlassungsfreiheit; f. die körperliche Unversehrtheit; g. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung; h. die Handels- und Gewerbefreiheit; i. die Unterrichtsfreiheit.

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