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Statute Text
Fedlex ↗
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte zahlbar gestellt werden.
Uebersicht
Art. 994 OR — Art. 994 OR
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte zahlbar gestellt werden.
Art. 994 OR — Art. 994 OR