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Statute Text
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1Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.

2Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften.

3Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.

Uebersicht

Art. 922 OR — Art. 922 OR