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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Auflösung einer Genossenschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
2Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.
3Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Genossenschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.
Uebersicht
Art. 912 OR — Art. 912 OR