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Statute Text
Fedlex ↗

1Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.

2Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.

Uebersicht

Art. 831 OR — Art. 831 OR