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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

2Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

3Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.

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5Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung entsprechend anwendbar für:

1.
die Einberufung;
2.705
das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;
2bis.706
den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel;
3.
die Verhandlungsgegenstände;
4.
die Anträge;
5.707
die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag;
6.
die vorbereitenden Massnahmen;
7.
das Protokoll;
8.
die Vertretung der Gesellschafter;
9.
die unbefugte Teilnahme.

Uebersicht

Art. 805 OR — Art. 805 OR