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Statute Text
Fedlex ↗
1Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
2Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Uebersicht
Art. 78 OR — Art. 78 OR