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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
2Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.
3Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Gesellschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.
Uebersicht
Art. 737 OR — Art. 737 OR