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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
2Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen:
- 1.
- an einer Sitzung mit Tagungsort;
- 2.
- unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer Anwendung der Artikel 701c–701e;
- 3.
- auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.
3Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; dieses wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.
Uebersicht
Art. 713 OR — Art. 713 OR