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Statute Text
Fedlex ↗

1Soll das Aktienkapital herabgesetzt werden, so weist der Verwaltungsrat die Gläubiger darauf hin, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können. Der Hinweis muss im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, unter Angabe von Betrag und Rechtsgrund der Forderung.

2Die Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubiger in dem Umfang, in dem die bisherige Deckung durch die Kapitalherabsetzung vermindert wird, sicherstellen, wenn die Gläubiger es innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verlangen.

3Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft die Forderung erfüllt oder nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Herabsetzung des Aktienkapitals nicht gefährdet wird. Liegt die Prüfungsbestätigung vor, so wird vermutet, dass die Erfüllung der Forderung nicht gefährdet wird.

Uebersicht

Art. 653k OR — Art. 653k OR