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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen.

2Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert entsprechen.

Uebersicht

Art. 653a OR — Art. 653a OR