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Statute Text
Fedlex ↗
1Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.
2Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar.
Uebersicht
Art. 644 OR — Art. 644 OR