Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.

2Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar.

Uebersicht

Art. 644 OR — Art. 644 OR