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Statute Text
Fedlex ↗
An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
Uebersicht
Art. 551 OR — Art. 551 OR
An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
Art. 551 OR — Art. 551 OR