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Statute Text
Fedlex ↗
1Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.
2Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.
3Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äusserlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat.
Uebersicht
Art. 442 OR — Art. 442 OR