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Statute Text
Fedlex ↗

1Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.

2Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

Uebersicht

Art. 393 OR — Art. 393 OR