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Statute Text
Fedlex ↗
1Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen.
2Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden.
3Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
Uebersicht
Art. 273a OR — Art. 273a OR