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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:
- a.
- weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
- b.
- weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
- c.
- allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
- d.
- während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
- e.
- vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat;3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
- 1.
- zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;
- 2.
- seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat;
- 3.
- auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;
- 4.
- mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
- f.
- wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
2Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.
3Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:
- a.
- wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
- b.
- wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
- c.
- wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
- d.
- infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
- e.
- aus wichtigen Gründen (Art. 266g);
- f.
- wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).
Uebersicht
Art. 271a OR — Art. 271a OR