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Statute Text
Fedlex ↗
1Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
Uebersicht
Art. 26 OR — Art. 26 OR