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Statute Text
Fedlex ↗
1Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
2Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.
Uebersicht
Art. 257b OR — Art. 257b OR