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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.

2Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.

3Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.

Uebersicht

Art. 207 OR — Art. 207 OR