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Statute Text
Fedlex ↗

1Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

2Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

3Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung verbieten.

Uebersicht

Art. 1119 OR — Art. 1119 OR