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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Check kann zahlbar gestellt werden: an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre»; an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk; an den Inhaber.

2Ist dem Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Überbringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt.

3Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

Uebersicht

Art. 1105 OR — Art. 1105 OR