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Statute Text
Fedlex ↗

1Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.

2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.

3Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.

Uebersicht

Art. 105 OR — Art. 105 OR