Statute Text
1Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.
2Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung in Widerspruch stehen, sind durch den Landrat mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
3Neue Gesetze, die auf Grund dieser Verfassung zu erlassen sind, müssen der Landsgemeinde beförderlich zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
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