Statute Text

1Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Artikel 54 verlangt, ist das Begehren der Urnenabstimmung zu unterstellen.

2Ist die Gesamtrevision beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung der neuen Verfassung dem Landrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird.

3Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Landrat und ist binnen 90 Tagen nach den für die Wahl des Landrates geltenden Vorschriften zu wählen.

4Die revidierte Verfassung ist der Urnenabstimmung zu unterstellen.

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