Statute Text
1Der Volksschulunterricht obliegt im Rahmen der Gesetzgebung den Gemeinden.
2Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und unterstützt ihn durch Beiträge.
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2Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und unterstützt ihn durch Beiträge.
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