1Erlasse, die von einer Behörde beschlossen wurden, die nicht mehr zuständig ist, oder die in einem Verfahren beschlossen wurden, das nicht mehr gleich geregelt ist, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach neuem Recht.
2Die Mitglieder der Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
3Bis zur gesetzlichen Neuordnung der obersten richterlichen Behörde nach den §§ 63, 65 und 66 gelten die §§ 73, 77 und 86 bis der Staatsverfassung von 1875 [5] . Die übrigen Bestimmungen dieser Verfassung über die Gerichte gelten sinngemäss für das Obergericht und das Verwaltungsgericht.
4Bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung bilden die Stadt Luzern, die übrigen Gemeinden des Amtes Luzern, die Gemeinden des Amtes Hochdorf, jene des Amtes Sursee, jene des Amtes Willisau und jene des Amtes Entlebuch je einen Wahlkreis nach bisherigem Recht.
5Für Initiativen und Referenden, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung die Sammelfrist läuft oder bei denen die Volksabstimmung ausstehend ist, gilt bisheriges Recht.
6Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung gelten die §§ 17, 45 Absatz 3 [6] , 75 Absatz 1, 85 [7] , 91 und 92 der Staatsverfassung von 1875 [8] weiter.
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