Statute Text

1Die Regierung übt im Rahmen des kantonalen Rechts die Aufsicht über die Regionen aus. Davon ausgenommen ist die Justizaufsicht.

2Im Bereich von Aufgaben, die den Regionen von den Gemeinden übertragen worden sind, beschränkt sich die Aufsicht auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.

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