Statute Text

1Die Regierung übt die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit aus.

2Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.

3Bei schwerwiegenden Missständen kann eine Gemeinde unter Kuratel gestellt werden.

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