Statute Text
1Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel staatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates.
2Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.
3Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates.
4Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.
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