Statute Text
1Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
2Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.
3Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.
Noch kein Inhalt verfügbar.