Statute Text
1Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
2Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
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