Statute Text

1Dem Landrat obliegen:

a. die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde; b. die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden; c. die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts; d. Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten; e. die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht; f. * die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden; g. der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten; h. das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen; i. die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht; k. * …

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