Statute Text

1Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören. *

2Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regierungsamtes mit anderweitigen Nebenbeschäftigungen. *

3Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer anderen Kantonsbehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem keiner Gemeindebehörde angehören. *

4Die Mitglieder von Verwaltungsrekurskommissionen dürfen nicht Angestellte des Kantons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommissionen weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden. *

5Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.

Noch kein Inhalt verfügbar.