Statute Text
1Die Landsgemeinde ist zuständig für:
a. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters; b. * die Wahl der Gerichtspräsidien, der teilamtlichen Vizepräsidien und der weiteren Richterinnen und Richter.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die Landsgemeinde ist zuständig für:
a. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters; b. * die Wahl der Gerichtspräsidien, der teilamtlichen Vizepräsidien und der weiteren Richterinnen und Richter.
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